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BGH, 17.08.1955 - 2 StR 199/55 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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- BGH, 08.03.1955 - 2 StR 522/54
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Auszug aus BGH, 17.08.1955 - 2 StR 199/55
Im übrigen wäre es verfehlt, wenn die Strafkammer eine Strafaussetzung zur Bewährung deshalb versagt hätte, weil sie es für wahrscheinlich hielt, dass nach, teilweiser Verbüssung der Strafrest im Gnadenwege erlassen oder der Verurteilte nach § 26 StGB bedingt entlassen werde (Urteil des erkennenden Senats, 2 StR 522/54 vom 8. März 1955 in DRiZ 1955. Rechtsprechung. Beilage zu Heft 7 Nr. 427). - BGH, 06.05.1954 - 3 StR 162/54
Auszug aus BGH, 17.08.1955 - 2 StR 199/55
Es ist dem Gericht zwar unbenommen, bei Sittlichkeitsverbrechen einen strengen Maßstab anzulegen und den Abschreckungsgedanken hervorzuheben; es wäre aber rechtlich fehlerhaft, wenn es bei diesen Straftaten grundsätzlich und ohne Prüfung des Einzelfalles ein öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung bejaht und sie damit von der bedingten Strafaussetzung ausschliesst (BGHSt 6, 125, 298). - BGH, 12.05.1955 - 4 StR 115/55
Auszug aus BGH, 17.08.1955 - 2 StR 199/55
Es bedurfte daher in diesem Falle einer, eingehenden Prüfung und Darlegung, welche besonderen Umstände trotz des vom Gesetz in § 23 StGB verfolgten Zieles die Vollstreckung dieses Teiles der kurzfristigen Gefängnisstrafe im öffentlichen Interesse gebieten (BGH in NJW 1955, 996).